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Ab wie viel Promille verliere ich den Führerschein?

Kurzantwort: Ab 1,1 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit — das ist immer eine Straftat mit Führerscheinentzug. Ab 0,5 Promille droht ein Bußgeldverfahren mit Fahrverbot. Bereits ab 0,3 Promille ist eine Straftat möglich, wenn Sie auffällig fahren.

Die vier entscheidenden Promillegrenzen

Ab 0,3 Promille — relative Fahruntüchtigkeit

Bereits ab 0,3 Promille können Sie sich strafbar machen — vorausgesetzt, es kommen alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzu. Man spricht von relativer Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist und drei Punkte in Flensburg. Entscheidend ist, ob die Fahrweise Auffälligkeiten zeigt, die auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sind — etwa Schlangenlinien, ein Unfall oder eine rote Ampel.

0,5-Promille-Grenze (Ordnungswidrigkeit): Wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine Ausfallerscheinungen zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Beim ersten Verstoß: 500 € Bußgeld, ein Monat Fahrverbot, zwei Punkte. Beim zweiten Mal: 1.000 € und drei Monate Fahrverbot.

Ab 1,1 Promille — absolute Fahruntüchtigkeit

Ab 1,1 Promille ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Es kommt nicht mehr darauf an, ob Sie „noch gerade fahren konnten" — die Straftat steht allein durch den Promillewert fest. Es handelt sich um eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB (bei Eigengefährdung) oder § 315c StGB (bei Fremdgefährdung). Die Fahrerlaubnis wird in aller Regel entzogen, die Sperrfrist beträgt typischerweise 9 bis 15 Monate.

Ab 1,6 Promille — MPU-Grenze

Ab 1,6 Promille oder bei wiederholter Trunkenheitsfahrt ordnet die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) an, bevor der Führerschein neu erteilt wird. Die MPU ist mit erheblichen Kosten verbunden (häufig 2.000–5.000 € einschließlich Vorbereitung) und die Durchfallquote ist hoch.

Sonderfall Radfahrer: Auch Radfahrer können sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt bei Radfahrern bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert droht ebenfalls ein Strafverfahren und eine MPU-Anordnung — mit möglichen Konsequenzen für den Pkw-Führerschein.

Was tun nach einer Trunkenheitsfahrt?

Wenn Sie wegen einer Alkoholfahrt angehalten oder in einen Unfall verwickelt wurden, gelten dieselben Grundregeln wie bei jeder Beschuldigtenvernehmung: Schweigen Sie zur Sache und kontaktieren Sie sofort einen Anwalt. Stimmen Sie keiner freiwilligen Blutentnahme zu — die Polizei benötigt dafür einen richterlichen Beschluss.

Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht mit Schwerpunkt Verkehrsstrafrecht kann prüfen, ob die Blutprobe verfahrensfehlerfrei gewonnen wurde, ob die Messwerte anfechtbar sind, ob die Sperrfrist verkürzt werden kann und ob im günstigsten Fall eine Verfahrenseinstellung erreichbar ist. Gerade bei Promillewerten knapp über einer Grenze und bei Ersttätern bestehen oft mehr Handlungsspielräume, als Betroffene zunächst annehmen. Erste Orientierung gibt unsere Erste-Hilfe-Seite.

Was bedeutet die MPU — und kann man sie bestehen?

Die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) — im Volksmund „Idiotentest" — wird von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet, nicht vom Strafgericht. Sie ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Wer die MPU nicht besteht oder verweigert, bekommt den Führerschein nicht zurück — unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens. Die MPU prüft, ob Sie zukünftig sicher und zuverlässig am Straßenverkehr teilnehmen werden.

Die Vorbereitung ist entscheidend. MPU-Beratungsstellen helfen bei der psychologischen Vorbereitung; außerdem sollte nachweisbare Abstinenz dokumentiert werden. Wer nachweisen kann, dass er seinen Alkoholkonsum dauerhaft kontrolliert, hat deutlich bessere Chancen. Die Kosten für MPU und Vorbereitung liegen häufig zwischen 2.000 und 5.000 Euro.

Kann die Sperrfrist verkürzt werden?

Ja — aber nur unter strengen Voraussetzungen. Das Gericht setzt bei der Verurteilung eine Mindest-Sperrfrist fest (in der Regel 9 bis 15 Monate). Nach Ablauf von drei Vierteln der Sperrfrist kann beim Gericht ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung gestellt werden (§ 69a Abs. 7 StGB). Dafür muss nachgewiesen werden, dass der Grund für den Führerscheinentzug nicht mehr besteht — etwa durch Abstinenznachweise, MPU-Gutachten oder eine abgeschlossene Therapie.

Ihr Strafverteidiger kann schon im Hauptverfahren auf eine möglichst kurze Sperrfrist hinwirken — durch die Darstellung von Nachtatverhalten, Schadenswiedergutmachung und Trinkmengenreduktion. Das ist oft effizienter als ein späterer Verkürzungsantrag.

Vorsicht Doppelspur: Neben dem Strafverfahren läuft häufig parallel ein Fahrerlaubnisverfahren der Behörde. Dabei gelten andere Fristen und andere Zuständigkeiten. Ohne koordinierte Beratung riskieren Sie, im Strafverfahren Fehler zu machen, die das Verwaltungsverfahren erschweren.
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