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Darf ich bei der Polizei schweigen?

Kurzantwort: Ja. Das Schweigerecht ist Ihr wichtigstes Verteidigungsmittel. Es steht in § 136 StPO und gilt ausnahmslos — bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht. Schweigen ist kein Schuldeingeständnis und darf nicht gegen Sie verwendet werden.

Das Schweigerecht — ein Grundrecht

Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist jeder Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Diese Belehrung muss vor jeder Vernehmung erfolgen. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden — das ist eine unmittelbare Ausprägung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie schweigen, darf kein Gericht sagen „Der Angeklagte hat geschwiegen, also muss er schuldig sein." Schweigen ist ein Recht, kein Trick. Und es ist in den allermeisten Fällen die klügste Entscheidung, die Sie treffen können.

Warum Reden fast immer schadet

Der häufigste Fehler, den ich in über 20 Jahren Strafverteidigung erlebt habe: Mandanten, die bei der Polizei aussagen, bevor sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, was die Behörden über Sie zusammengetragen haben. Jede Aussage kann Widersprüche erzeugen, Lücken schließen oder neue Ermittlungsansätze liefern — selbst wenn Sie die Wahrheit sagen.

Vernehmungsbeamte arbeiten mit Techniken, die darauf abzielen, Sie zum Reden zu bringen. Verharmlosung: „Das ist nur eine Formsache." Kooperation: „Helfen Sie uns, dann berücksichtigen wir das." Zeitdruck: „Wenn Sie jetzt nicht aussagen, wird es schwieriger." Und der Klassiker, der auf das schlechte Gewissen zielt: „Warum schweigen Sie, wenn Sie nichts zu verbergen haben?" All das sind taktische Formulierungen — keine Rechtsberatung. Sie müssen sich dafür nicht rechtfertigen, dass Sie ein Grundrecht ausüben.

Merksatz: Alles, was Sie bei der Polizei sagen, wird protokolliert und kann in der Hauptverhandlung gegen Sie verwendet werden. Auch „Ich war das nicht" ist eine Aussage, die Folgen haben kann.

Wann kann eine Aussage sinnvoll sein?

Es gibt Situationen, in denen eine gezielte Einlassung strategisch klug sein kann — etwa wenn ein wasserdichtes Alibi vorliegt oder wenn eine Verteidigungsschrift das Verfahren zur Einstellung bringen kann. Aber: Diese Entscheidung trifft Ihr Verteidiger nach Akteneinsicht, nicht Sie in der Aufregung bei der Polizei. Der richtige Zeitpunkt für eine Aussage ist nach Kenntnis der Beweislage, nicht vorher.

Wenn Sie eine Vorladung erhalten oder bei einer Durchsuchung angesprochen werden: Sagen Sie nur einen Satz — „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte meinen Anwalt anrufen." Mehr brauchen Sie nicht. Unsere Erste-Hilfe-Seite fasst die wichtigsten Verhaltensregeln zusammen.

Gilt das Schweigerecht auch in der Hauptverhandlung?

Ja — uneingeschränkt. Auch in der Hauptverhandlung muss der Vorsitzende den Angeklagten zu Beginn über sein Schweigerecht belehren (§ 243 Abs. 5 StPO). Der Angeklagte kann zur Anklage schweigen, zu einzelnen Fragen schweigen oder eine vorbereitete Erklärung abgeben, ohne Fragen zu beantworten. Das Gericht darf aus dem Schweigen keinerlei Schlüsse ziehen.

In der Praxis entscheiden Verteidiger und Mandant gemeinsam, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Manchmal ist eine gut vorbereitete Erklärung, die die eigene Sicht auf die Tat darlegt, strategisch vorteilhaft — etwa wenn die Beweislage günstig ist oder wenn das Gericht auf eine Kooperation reagiert. Manchmal ist vollständiges Schweigen die klügere Wahl. Diese Entscheidung sollte niemals spontan getroffen werden, sondern nach gründlicher Auswertung der Akten.

Müssen Sie Ihren Namen nennen?

Ja — das ist eine häufige Verwechslung. Das Schweigerecht gilt für Angaben zur Sache, also zum Tatvorwurf. Zur eigenen Person müssen Sie sich hingegen erklären: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG, § 163b StPO). Verweigern Sie auch diese Angaben, riskieren Sie eine vorläufige Festnahme zur Identitätsfeststellung. Das Schweigerecht ist ein starkes Recht — setzen Sie es gezielt dort ein, wo es wirklich zählt.

Der einzige Satz, den Sie sagen sollten: „Ich mache von meinem Schweigerecht Gebrauch und möchte zunächst mit meinem Anwalt sprechen." Mehr braucht es nicht. Keine Erklärungen, keine Entschuldigungen, keine Versuche, die Situation aufzuklären.
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