Was ist das Bundeszentralregister?
Das Bundeszentralregister (BZR) beim Bundesamt für Justiz in Bonn enthält alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland sowie bestimmte Entscheidungen aus dem Ausland. Es ist das zentrale Strafregister — aber es ist nicht identisch mit dem Führungszeugnis. Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem BZR, der nach bestimmten Regeln gefiltert wird: Viele Einträge des BZR erscheinen im Führungszeugnis gar nicht.
Wann erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis?
Die Frage, ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, beantwortet sich nach §§ 32 ff. BZRG. Als Faustregel gilt: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden in das Führungszeugnis nicht aufgenommen — sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Hat jemand noch eine weitere Verurteilung, wird auch eine Geldstrafe von unter 90 Tagessätzen sichtbar.
Freiheitsstrafen erscheinen grundsätzlich immer im Führungszeugnis — es sei denn, die Tilgungsfrist ist abgelaufen. Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht erscheinen in einem für Arbeitgeber bestimmten Führungszeugnis häufig gar nicht, weil das JGG den Schutz des Heranwachsenden besonders betont.
Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es?
Es gibt drei Typen. Das einfache Führungszeugnis (Belegart O) wird für private Zwecke ausgestellt — z. B. für einen Arbeitgeber oder Vermieter. Es zeigt nur Eintragungen oberhalb bestimmter Schwellenwerte.
Das erweiterte Führungszeugnis (Belegart OE) wird für bestimmte Tätigkeiten benötigt, bei denen ein besonderer Schutz von Schutzbefohlenen erforderlich ist — namentlich bei der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Es enthält zusätzlich Verurteilungen wegen Sexualdelikten, die sonst nicht im einfachen Führungszeugnis erscheinen würden, sowie Schuldsprüche ohne Strafe nach § 59 StGB.
Das Führungszeugnis für Behörden (Belegart N) wird nur auf Anforderung einer Behörde ausgestellt und enthält mehr Einträge als das einfache Führungszeugnis. Hiervon erfährt die betroffene Person nicht automatisch — es sei denn, die Behörde teilt es mit.
Wann werden Einträge getilgt?
Zu unterscheiden sind zwei Fristen: die Aufnahmefrist in das Führungszeugnis nach § 34 BZRG und die Tilgungsfrist im Bundeszentralregister selbst nach §§ 45 ff. BZRG. Nach Ablauf der kürzeren Aufnahmefrist erscheint eine Verurteilung zwar nicht mehr im Führungszeugnis, bleibt aber noch einige Zeit im Bundeszentralregister gespeichert und ist dort für Strafverfolgungsbehörden weiterhin sichtbar. Erst nach Ablauf der Tilgungsfrist — und einer Überliegefrist von einem Jahr nach § 45 Abs. 2 BZRG — wird der Eintrag gelöscht.
Die Aufnahmefrist in das einfache Führungszeugnis beginnt nach § 36 BZRG mit dem Tag des ersten Urteils und beträgt nach § 34 Abs. 1 BZRG:
- 3 Jahre bei Geldstrafen und bei Freiheitsstrafe oder Strafarrest bis 3 Monate (sofern keine weitere Eintragung im Register besteht, § 32 Abs. 2 BZRG); bei Bewährungsstrafen zwischen 3 und 12 Monaten unter der Voraussetzung, dass die Bewährung nicht widerrufen und keine weitere Freiheitsstrafe eingetragen ist; sowie bei Jugendstrafen bis 1 Jahr unter vergleichbaren Bedingungen
- 10 Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach §§ 174 bis 180 oder § 182 StGB (Sexualdelikte) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr
- 5 Jahre in allen übrigen Fällen
In den Fällen der 5- und 10-Jahresfrist verlängert sich die Frist zusätzlich um die Dauer der Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 3 BZRG). Eine dreijährige Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung verlängert die Aufnahmefrist damit praktisch auf acht Jahre.
Für das erweiterte Führungszeugnis gelten bei bestimmten Delikten längere Fristen von 10 oder 20 Jahren (§ 34 Abs. 2 BZRG) — der Gesetzgeber hat den Kinder- und Jugendschutz hier bewusst höher gewichtet.
Kann man einen Eintrag vorzeitig löschen lassen?
Eine vorzeitige Tilgung auf Antrag ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht vorgesehen — die Fristen laufen automatisch. § 39 BZRG ermöglicht der Registerbehörde jedoch ausnahmsweise, die Nichtaufnahme in das Führungszeugnis anzuordnen, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles notwendig ist, um Härten auszugleichen. Die Hürden dafür sind hoch — erforderlich ist ein begründeter Antrag, in dem die berufliche oder persönliche Härte konkret dargelegt wird.
Der weitaus wirksamere Weg liegt ohnehin vorgelagert: Ein Freispruch, eine Verfahrenseinstellung nach § 153 oder § 153a StPO, ein abgewiesener Strafbefehl oder eine Absehen-von-Strafe-Entscheidung nach § 60 StGB hinterlassen im einfachen Führungszeugnis entweder keinen oder nur einen beschränkten Eintrag. Wer rechtzeitig verteidigt ist, verhindert die Eintragung oft schon im Ermittlungsverfahren — das ist das eigentliche Ziel jeder Strafverteidigung, die sich an den langfristigen Folgen für den Mandanten orientiert.
Für Betroffene, die ein Verfahren durch Einspruch gegen einen Strafbefehl abwenden, ist dies ein erheblicher Vorteil. Die Frage, ob ein Einspruch lohnt, hängt auch damit zusammen, welchen langfristigen Schaden ein Eintrag im Führungszeugnis anrichten würde — insbesondere bei beruflichen Zulassungsvoraussetzungen.
„Unbestraft" trotz Verurteilung — § 53 BZRG
§ 53 Abs. 1 BZRG enthält eine wichtige Privilegierung: Wer keine Verurteilung im einfachen Führungszeugnis stehen hat, darf sich bei Rechtsgeschäften oder im Rahmen behördlicher Anforderungen als „nicht vorbestraft" bezeichnen — auch dann, wenn im Bundeszentralregister noch ein Eintrag steht. Das ist kein juristischer Winkelzug, sondern gesetzlich ausdrücklich gestattet. Arbeitgeber, Versicherer oder Vermieter, die danach fragen, dürfen keine Auskunft über Eintragungen erhalten, die nicht im Führungszeugnis erscheinen.
Ausgenommen sind Fälle, in denen die Frage sich ausdrücklich auf Eintragungen im Bundeszentralregister bezieht oder von einer nach § 41 BZRG auskunftsberechtigten Stelle kommt (etwa Gerichte im Rahmen einer Strafzumessung). Für den Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch gilt § 53 BZRG regelmäßig — hier darf ehrlich „unbestraft" geantwortet werden, sofern das Führungszeugnis dies hergibt.
Aus der Praxis
Eine wiederkehrende Konstellation in meiner Beratungspraxis: Der Mandant hat einen Strafbefehl wegen einer Geldstrafe knapp über 90 Tagessätzen erhalten und überlegt, den Einspruch aus Kostengründen zurückzunehmen. Entscheidend ist dann nicht die Höhe der Geldstrafe, sondern die langfristige Sichtbarkeit: Ein Strafbefehl über 91 Tagessätze erscheint fünf Jahre im Führungszeugnis — ein Eintrag, der Berufszulassungen, Waffenerlaubnisse, Reisevisa und Beamtenstatus betreffen kann. Ein Einspruch mit dem Ziel der Reduzierung auf 90 Tagessätze oder einer Einstellung nach § 153a StPO kann die Eintragung vollständig vermeiden. Die Verteidigungskosten rechnen sich in solchen Fällen oft allein über den verhinderten Eintrag.
Führungszeugnis und Bewährung
Eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erscheint unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 6 BZRG bereits während der Bewährungszeit nicht im einfachen Führungszeugnis — vorausgesetzt, im Register ist keine weitere Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe eingetragen. Bei einer zweijährigen Bewährungsstrafe greift diese Privilegierung nicht: Sie erscheint zunächst im Führungszeugnis, die 5-Jahres-Frist des § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG läuft dann ab dem Tag des ersten Urteils. Ein Widerruf der Bewährung hat auf die Aufnahmefrist keinen Einfluss, wohl aber auf die Privilegierung nach § 32 Abs. 2.
Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?
Das Führungszeugnis kann online über das Bundesamt für Justiz (bundesjustizamt.de) oder persönlich bei der Meldebehörde beantragt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ein bis zwei Wochen. Das Führungszeugnis wird auf Antrag direkt an die antragstellende Person oder an die anfragende Behörde versandt. Die Gebühr beträgt 13 Euro.
Wenn Sie bei sich selbst nicht sicher sind, was eingetragen ist, empfiehlt sich ein Antrag zur eigenen Einsicht — vor einer Bewerbung, einem Visumsantrag oder einer Zulassungsprüfung. Unklare Einträge sollten vor einer wichtigen Entscheidung rechtlich geklärt werden; ein fehlerhafter Eintrag kann auf Antrag nach § 37 BZRG korrigiert werden.