Die ersten Stunden sind entscheidend
Wenn ein Familienmitglied festgenommen wird, erfahren Angehörige das oft erst Stunden später — per Telefonat aus der Haftanstalt oder durch die Polizei. In dieser Situation ist schnelles Handeln das Wichtigste, was Sie tun können. Denn in den ersten 24 bis 48 Stunden wird über Haftbefehl oder Freilassung entschieden.
Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits vor der Haftbefehlsverkündung beim Ermittlungsrichter vorsprechen und Argumente gegen die Inhaftierung vorbringen. In vielen Fällen gelingt es, die Untersuchungshaft durch Auflagen zu vermeiden — etwa Meldeverpflichtungen, Passabgabe oder eine Kaution.
Welche Rechte hat der Inhaftierte?
Auch in Untersuchungshaft gelten fundamentale Rechte: das Recht auf richterliche Vorführung spätestens am Tag nach der Festnahme (Art. 104 Abs. 3 GG), das Recht auf einen Verteidiger zu jeder Zeit, das Recht auf Information über die Tatvorwürfe, das Recht auf Haftprüfung und Haftbeschwerde, das Recht auf Besuch durch Angehörige (nach richterlicher Genehmigung) und das Recht auf ärztliche Versorgung.
Die Sechs-Monats-Grenze des § 121 StPO begrenzt die Dauer der Untersuchungshaft — danach muss das OLG die Fortdauer ausdrücklich anordnen. Der BGH hat die Anforderungen an die Haftfortdauer kürzlich konkretisiert.
Was können Angehörige konkret tun?
Beauftragen Sie umgehend einen Strafverteidiger. Notieren Sie alles, was Sie über die Festnahme wissen: Zeitpunkt, Ort, beteiligte Behörde, Tatvorwurf. Bewahren Sie alle Schreiben auf, die Sie von Behörden oder der JVA erhalten. Bereiten Sie Unterlagen vor, die stabile Lebensverhältnisse belegen — Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Familienverhältnisse. Diese Informationen helfen dem Verteidiger, bei der Haftprüfung Argumente für eine Haftverschonung vorzubringen.
Und: Kommunizieren Sie nicht über den Tatvorwurf am Besuchstelefon oder in Briefen — diese Kommunikation wird in der Untersuchungshaft regelmäßig überwacht. Besprechen Sie alles ausschließlich mit dem Verteidiger. Unsere Erste-Hilfe-Seite gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Sofortmaßnahmen.
Darf ich meinen Angehörigen in der JVA besuchen?
Besuche in der Untersuchungshaft sind möglich, aber nicht automatisch erlaubt. Sie benötigen einen Besuchsschein, den das zuständige Gericht erteilt — nicht die JVA selbst. Die JVA leitet Ihren Antrag weiter; die Entscheidung liegt beim Haftrichter. Besuche können überwacht werden — das Gespräch findet dann hinter einer Trennscheibe statt oder wird akustisch aufgezeichnet. Der Verteidiger ist davon ausgenommen: Er darf den Inhaftierten jederzeit und ohne Überwachung sprechen.
Informieren Sie sich vorab bei der jeweiligen JVA über die Besuchsmodalitäten — Zeiten, Dauer und Mitnahmeregelungen variieren. Gegenstände dürfen in der Regel nicht ohne ausdrückliche Genehmigung übergeben werden.
Was darf ich meinem Angehörigen schicken?
Post an Untersuchungsgefangene kann vom Gericht zur Kontrolle freigegeben oder zurückgehalten werden. Briefe werden geöffnet und gelesen — mit Ausnahme der Verteidigerpost. Pakete benötigen grundsätzlich eine besondere Genehmigung. Geld kann auf das Hausgeldkonto des Inhaftierten überwiesen werden; daraus kann er in der Anstalt einkaufen. Telefonate aus der JVA müssen beantragt werden und sind in der Regel überwacht — Verteidiger-Gespräche sind davon ausgenommen.
Was tun, wenn der Haftbefehl aufrechterhalten wird?
Auch nach der ersten Haftbefehlsverkündung ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Ihr Verteidiger kann jederzeit einen Haftprüfungsantrag stellen (§ 117 StPO) und eine mündliche Verhandlung beantragen. Daneben ist jederzeit Haftbeschwerde möglich (§ 304 StPO). In vielen Fällen gelingt es, eine Haftverschonung mit Auflagen zu erreichen — Meldeverpflichtung, Passabgabe oder Kaution. Je früher Sie einen erfahrenen Strafverteidiger einschalten, desto größer sind diese Chancen.
Vergessen Sie auch die praktischen Dinge nicht: Arbeitgeber informieren, laufende Verpflichtungen regeln, gegebenenfalls Sozialleistungen beantragen. Der Verteidiger kann Ihnen dabei helfen, die richtigen Stellen zu kontaktieren.
Wie lange kann die Untersuchungshaft dauern?
Das Gesetz setzt enge Grenzen. Nach sechs Monaten Untersuchungshaft ohne Hauptverhandlung muss das Oberlandesgericht die Fortdauer der Haft überprüfen (§ 121 StPO). Es prüft, ob besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang des Verfahrens die Fortdauer rechtfertigen. Ist das nicht der Fall, muss der Haftbefehl aufgehoben werden. In der Praxis sind Verfahren vor dem Landgericht häufig so komplex, dass das OLG die Haft verlängert — aber auch hier gibt es Angriffspunkte, insbesondere wenn die Justiz das Verfahren verschleppt hat.
Wird Ihr Angehöriger freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, hat er Anspruch auf Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StrEG): derzeit 75 Euro pro Tag Untersuchungshaft. Der Antrag muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft gestellt werden.