Betäubungsmittelstrafrecht in Kiel und bundesweit
Betäubungsmitteldelikte gehören zu den am häufigsten verfolgten Straftaten in Deutschland. Die Strafrahmen sind drastisch: Von geringfügigen Geldstrafen bei Eigenbedarf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bei bandenmäßigem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG)
Bereits der bloße Besitz von Betäubungsmitteln — auch in geringen Mengen und zum Eigenverbrauch — ist strafbar. In der Praxis kommt es bei geringfügigen Mengen häufig zu Verfahrenseinstellungen nach § 31a BtMG oder § 153 StPO, insbesondere wenn es sich um Ersttäter handelt. Entscheidend ist hier die Höhe der Menge und die Frage, ob ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Handel mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG)
Der Handel mit Betäubungsmitteln — also das Inverkehrbringen von Drogen — wird deutlich strenger bestraft. Bereits die Weitergabe kleinster Mengen an Dritte kann als Handel gewertet werden. Hier drohen Freiheitsstrafen, und in vielen Fällen wird Untersuchungshaft angeordnet.
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG)
Wer mit Betäubungsmitteln in „nicht geringer Menge" handelt, macht sich eines Verbrechens schuldig. Die Grenzwerte sind für jede Droge festgelegt — etwa 1,5 Gramm Heroin (Reinsubstanz) oder 5 Gramm Kokain (Reinsubstanz). Hier drohen Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr bis zu 15 Jahren. Untersuchungshaft ist die Regel.
Bewaffneter Drogenhandel und bandenmäßiger Handel
Wer Handel mit Drogen treibt und hierbei Waffen eine Rolle spielen oder als Mitglied einer Bande agiert, muss mit besonders hohen Strafen rechnen. Hier greifen die Qualifikationen des § 30a BtMG mit Mindeststrafen von zwei Jahren.
Einfuhr und Ausfuhr von Betäubungsmitteln
Kiel als Hafenstadt ist ein wichtiger Knotenpunkt für internationale Drogenlieferungen. Die Einfuhr von Betäubungsmitteln — etwa über den Hafen, per Post oder in Containern versteckt — wird massiv verfolgt. Hier kommen oft Zollfahndung, Bundeskriminalamt und internationale Ermittlungsbehörden zum Einsatz. Die Strafen sind drastisch, insbesondere bei großen Mengen. Außerdem werden oft Drogenkuriere auf der Autobahn Richtung Skandinavien gestoppt und verhaftet.
Kronzeugenregelung und Verfahrensabsprachen
In Betäubungsmittelverfahren spielt die Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) eine wichtige Rolle. Wer freiwillig sein Wissen über Hintermänner, Lieferanten oder organisierte Strukturen offenbart, kann erhebliche Strafmilderungen erreichen — bis hin zur Einstellung des Verfahrens. Diese Regelung ist jedoch komplex und erfordert strategisches Vorgehen. Eine voreilige Aussage kann mehr schaden als nutzen. Auch kann es oft sinnvoll sein, trotz allem sein Wissen nicht zu offenbaren.
Cannabis — aktuelle Rechtslage
Die Rechtslage bei Cannabis befindet sich im Wandel. Während der Besitz kleinerer Mengen zum Eigenverbrauch nicht mehr verfolgt wird, bleibt der Handel strafbar. Wichtig ist die genaue Prüfung der Menge und der Umstände des Erwerbs.
Internationale Drogenverfahren
Rechtsanwalt Andreas Meyer vertritt Mandanten auch in internationalen Betäubungsmittelverfahren — etwa bei Einfuhrdelikten über den Kieler Hafen, bei Europol-Ermittlungen oder bei Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland. Die Zusammenarbeit mit internationalen Behörden erfordert besondere Kenntnisse und Erfahrung.
Verteidigungsstrategie im Betäubungsmittelstrafrecht
Die Verteidigung in BtM-Verfahren erfordert eine genaue Kenntnis der Grenzwerte, der Kronzeugenregelung und der Möglichkeiten zur Verfahrenseinstellung. Entscheidend ist oft die Frage, ob eine Untersuchungshaft vermieden oder verkürzt werden kann und ob durch geschickte Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft Strafmilderungen erreicht werden können. Rechtsanwalt Andreas Meyer vertritt Mandanten in allen Phasen des Verfahrens — von der ersten Hausdurchsuchung über Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung und Revision.